Urteil Bitterfeld: Sparkasse - Kündigung langlaufender Sparverträge erfolgte zu Unrecht!
Sparkasse erkennt vor Gericht an, dass die Kündigung eines lang laufenden Sparvertrages ein Fehler war.
Die Kreisparkasse Anhalt-Bitterfeld hatte im Jahr 2015 und 2016 zahlreiche hochverzinste Sparverträge ihrer Kunden gekündigt. In einem aktuellen Verfahren vor dem Amstgericht Bitterfeld hatte die Sparkasse eingelenkt und ein Anerkenntnisurteil ergehen lassen. Unsere Mandatin darf ihren Sparvertrag weiterhin besparen.
Welcher Sachverhalt lag dem Rechtsstreit zugrunde.
Den Kunden waren bei Vertragsschluss hohe Prämien und Laufzeiten von teilweise über 25 Jahren versprochen worden. Gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung hatte die Sparkasse angegeben, wegen der derzeitigen Niedrigzinsphase von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Kein Kündigungsrecht
Ein Kündigungsrecht steht der Sparkasse aber nicht zu. Ein gesetzliches Kündigungsrecht würde der Sparkasse nur zustehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Niedrigzinsphase kann kein wichtiger Grund sein, denn Zinsschwankungen muss die Sparkasse einkalkulieren. Gestützt wird diese Auffassung von zwei im September 2015 ergangene Entscheidungen des OLG Stuttgart (23.09.2015 – 9 U 31/15 und 9 U 48/15). Das Gericht hatte einer baden-württembergischen Sparkasse die Kündigung von Ratensparverträgen untersagt. Nach Ansicht des Gerichts sei es der Sparkasse nicht erlaubt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu kündigen. Der Sparkasse war das Risiko negativen Zinsentwicklung bekannt, so dass sie dieses auch zu tragen hat.
Wenn die Sparkassen mit langen Vertragslaufzeiten locken, dann müssen sie sich auch hieran festhalten lassen.
Erste Klageverfahren sind bereits vor dem Landgericht Dessau-Roßlau und Amtsgericht Bitterfeld anhängig. Die Sparkasse hatte bereits Vergleichsbereitschaft angezeigt.