Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsvereinbarung
Nach einer Trennung der Eltern werden häufig Vereinbarungen getroffen, wie der Umgang mit dem/den gemeinsamen Kind(ern) erfolgen soll. Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie ein Verstoß gegen eine solche Vereinbarung zu ahnden ist.
Darum geht es:
Im entschiedenen Fall beantragte der Kindesvater die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter, weil diese sich nicht an eine Umgangsvereinbarung gehalten hat. Zu ihrer Entlastung trug die Kindesmutter vor, dass das Kind nicht zum Vater wollte. Diesen Vortrag hat das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.2017 (Az.: 4 WF 151/17) nicht für ausreichend erachtet. Demzufolge hätte die Kindesmutter außerdem noch vortragen müssen, welche Bemühungen sie selbst unternommen hat, um das Kind zum Umgang mit dem Vater zu bewegen.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die Problemfelder im Umgangsrecht auf. Je älter ein Kind um so stärker äußert es auch seinen eigenen Willen. Möchte das Kind nicht zum anderen Elternteil darf dies aber von dem betreuenden Elternteil nicht ohne weiteres hingenommen werden. Vielmehr muss dieser Elternteil das Kind bewegen, den Umgang wahrzunehmen. Eine Ausnahme gilt sellbstverständlich für die Fällen von offenkundigen Kindeswohlgefährdungen.
Auf der anderen Seite ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts nicht dem Kindeswohl entspricht. Den Eltern obliegt hier also eine gewisse Gratwanderung.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Umgangsvereinbarung dazu führt, dass ein Ordnungsgeld gegen den anderen Elternteil verhängt werden kann. Voraussetzung hierfür ist regelmäßg eine familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung. Eine solche wird in den meisten Fällen im Rahmen eines streitigen Verfahren vor Gericht geschlossen. Besser und im Interesse des Kindeswohls ist es daher, von Beginn der Trennung an, eine einvernehmliche Regelung bezüglich aller Belange der gemeinsamen Kinder zu treffen.